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Neuen, Datenschutz und neue EU-Regelwerke im Finanz- und Kryptobereich
Die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1620 als eigenständige EU-Agentur eingerichtet. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und übernimmt ab 2026 die zentrale Aufsicht über besonders risikobehaftete Finanzinstitute in der EU.
Als EU-Institution unterliegt die AMLA nicht nationalen Rechtsvorschriften wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der nationalen Anwendung der DSGVO, sondern ausschließlich dem unionsrechtlichen Rahmen – insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 über den Datenschutz in EU-Organen. Die Aufsicht erfolgt durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS).
Zentrale Datenschutzbestimmungen für die AMLA
Artikel 18 AMLA-VO: Aufbau einer zentralen AML/CFT-Datenbank.
> Speicherung personenbezogener Daten bis zu 10 Jahre.
Zusammenhang mit weiteren EU-Regelwerken
1. MiCA (Markets in Crypto-Assets Regulation, Verordnung (EU) 2023/1114)
Einheitlicher Rechtsrahmen für Kryptowerte, Wallets und Krypto-Dienstleister.
Verpflichtung zu strengen Anforderungen an Transparenz und Governance.
AMLA wird bei Kryptodienstleistern mit hohem Risiko Aufsichtsfunktionen übernehmen und deren Einhaltung von AML/CFT-Regeln überwachen.
2. DAC8 (Directive on Administrative Cooperation, 2023/2226)
> Verlangt von Kryptobörsen und Wallet-Anbietern die Meldung sämtlicher Kundentransaktionen an nationale Steuerbehörden, die diese Informationen anschließend EU-weit austauschen.
3. AMLA in Verbindung mit MiCA und DAC8
> Die neuen Vorschriften führen zu erheblichen Einschränkungen für Nutzer und Anbieter von Kryptowerten:
> 1. Anonymität entfällt faktisch
> Durch DAC8 sind Kryptotransaktionen künftig EU-weit meldepflichtig.
> Anonyme Wallets und dezentrale Strukturen geraten unter Druck, da Anbieter verpflichtet sind, umfassende Daten ihrer Kunden zu erfassen und zu melden.
> 2. Strengere Aufsicht durch AMLA
> Kryptodienstleister mit hohem Risiko können direkt der AMLA unterstellt werden.
* Die Behörde kann Eingriffe anordnen, Bußgelder verhängen und Lizenzentzug veranlassen.
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