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Das Geschäft mit den Scheinbewerbungen
Hinter dem Begriff „AGG‑Hopping“ verbirgt sich eine Masche, die Unternehmen zunehmend beschäftigt: Wie der Spiegel berichtet, bewerben sich Personen dabei gezielt auf Stellenanzeigen, die möglicherweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, um im Fall einer Absage Entschädigung zu verlangen – ohne jedoch echtes Interesse an einer Einstellung zu haben.
Das AGG hat eine wichtige Funktion: Es soll Bewerber:innen vor Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Identität schützen und ermöglicht Entschädigungszahlungen. Zuletzt hatte das Arbeitsgericht Hamm die Klage eines „AGG Hoppers“ zurückgewiesen (Haufe.de). Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs hatten bereits deutlich gemacht, dass für eine Entschädigung nach dem AGG ein echtes Interesse an dem Job bestehen muss.
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